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§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarbe
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(1)
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Der Verein führt den Namen Turnverein Wehr 1885 e. V. , abgekürzt TV Wehr 1885 e.V. |
| (2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Wehr |
| (3) |
Die Vereinsfarben sind blau - weiss |
| (4) |
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad-Säckingen eingetragen. |
| (5) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
| (6) |
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wehr. |
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§ 2
Zweck des Vereins
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| (1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend. |
| (2) |
Der Vereinszweck umfaßt auch die Erstellung, den Erwerb und die Instandhaltung der dem Verein gehörenden Immobilien, Geräte und sonstiger vereinseigener Gegenstände. |
| (3) |
Der Verein fördert die Völkerverständigung und die Integration von Minderheiten. |
| (4) |
Der Verein engagiert sich auch auf kultureller Ebene. |
| (5) |
Der Vereinszweck wird erreicht durch |
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a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes |
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b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, kulturellen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen etc. |
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c) Aus-/,Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern. |
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§ 3
Gemeinnützigkeit
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| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
| (3) |
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| (4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| (5) |
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen, oder Erstattung des gemeinen Wertes ihrer geleisteten Sacheinlagen. |
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§4
Die Vereinsorgane
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| (1) |
Die Organe des Vereins sind: |
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1) die Mitgliederversammlung (§17) |
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2) der Vorstand (§20) |
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3) der Vorstand gemäß §26 BGB (§22) |
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4) der Turnrat (§23) |
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5) der Geschäftsführer (§§ 21 Abs.4, 23 Abs.3) |
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6) die Abteilungsleiter (§25) |
| (2) |
Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Für den /die Geschäftsführer/in des Vereins gelten gesonderte Regelungen. |
| (3) |
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes (§670BGB) gilt die Finanzordnung des Vereins. |
| (4) |
Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. |
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§5
Beschlußfassung, Protokollierung
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| (1) |
Soweit diese Satzung keine ausdrücklich abweichende Regelung vorsieht, gilt für alle Organe des Vereins: Bei Wahlen und Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder laut Anwesenheitsliste. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
| (2) |
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen. |
| (3) |
Alle Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
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§ 6
Verbandsmitgliedschaft
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| (1) |
Der Verein ist Mitglied |
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a) des Badischen Turner-Bundes e. V., sowie der Verbände, die für einzelne Wettkampfabteilungen zuständig sind, z.B.
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b) des Badischen Leichtathletik-Verbandes |
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c) des Badischen Basketball-Verbandes |
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d) des Badischen Handball-Verbandes |
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e) des Badischen Schwimm-Verbandes |
| (2) |
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) als verbindlich an. |
| (3) |
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch den Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1). |
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§7
Vereinsordnungen
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| (1) |
Der Verein hat eine Jugendordnung die nicht Satzungsbestandteil ist. |
| (2) |
Der Verein gibt sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Diese Ordnungen haben keine Satzungsqualität. |
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Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden: |
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a) Geschäftsordnung |
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b) Beitragsordnung |
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d) Finanzordnung |
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e) Ehrenordnung |
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etc. |
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§8
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
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| (1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
| (2) |
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
| (3) |
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt. |
| (4) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen so lange an die Stadtverwaltung treuhänderisch zur Verwaltung über, bis ein neuer Verein - mit Sitz in Wehr- im Sinne dieser Satzung im Vereinsregister eingetragen ist. |
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§9
Vereinsmitgliedschaft
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| (1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. |
| (2) |
Der Verein besteht aus: |
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a) ordentlichen Mitgliedern |
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b) außerordentlichen Mitgliedern |
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c) Ehrenmitgliedern |
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d) fördernden Mitgliedern. |
| (3) |
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Turnverein Wehr 1885 e.V. voraus. |
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Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig und voll geschäftsfähig sind. |
| (4) |
Außerordentliche Mitglieder sind |
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a) Mitglieder die nicht voll geschäftsfähig, sind. z.B. Kinder, Jugendliche etc. |
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b) Juristische Personen. |
| (5) |
Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten sind in der Ehrenordnung geregelt. |
| (6) |
Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft - für maximal zwei Jahre - schriftlich beim Vorstand beantragen, wenn entsprechende Gründe vorgebracht werden. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt. |
| (7) |
Jede natürliche oder juristische Person kann förderndes Mitglied des TV Wehr 1885 e.V. werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch spontane finanzielle oder materielle Leistungen. |
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Fördernde Mitglieder nehmen nicht am aktiven Sportgeschehen teil. Auf Grund ihrer Leistung haben sie in der folgenden Mitgliederversammlung eine Stimme. |
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§10
Erwerb der Mitgliedschaft
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| (1) |
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle zu richten. |
| (2) |
Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle oder den Übungsleiter. Der Beitritt erfolgt für ein Kalenderjahr. |
| (3) |
Mit seinem Beitritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die bestehenden Ordnungen an. |
| (4) |
Der Aufnahmeantrag von Kindern und Jugendlichen ist von deren gesetzlichen Vertretern zu stellen. |
| (5) |
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben. |