§ 23

Turnrat und Abteilungen

Dem Turnrat gehören an:
(1) Die Vorstandsmitglieder
(2) Die Abteilungsleiter
(3) Der Geschäftsführer
Sie haben jeweils einen Sitz und Stimme
 

§24

Aufgaben des Turnrats

Der Turnrat ist zuständig für:
(1) Genehmigung des Haushaltsplans
(2) Genehmigung der Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Ehrenordnung und dergleichen
(3) Genehmigung von Rechtsgeschäften die die Vertretungsmacht des 1. bzw. 2. Vorsitzenden überschreiten.
(4) Genehmigung von Immobiliengeschäften
(a) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
(b) Beratung laufender Vereinsangelegenheiten
(c) Die Errichtung und Aufhebung von Turn- und Sportabteilungen.
 

§25

Abteilungsleiter

(1) Die Mitglieder einer Abteilung wählen ihren Abteilungsleiter, der die Interessen der Abteilung im Turnrat vertritt.
(2) Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die Organisation eines geregelten Übungs- bzw. Wettkampfbetriebes.
(3) Der Abteilungsleiter kann unter Berücksichtigung der Steuervorschriften und der Finanzordnung, über das für seine Abteilung genehmigte Budget verfügen. Die Anschaffung von Sportgeräten muß vom Vorstand genehmigt werden.
(4) Alle Veranstaltungen, die von einer Abteilung veranstaltet werden, sind im Namen und für Rechnung des TV Wehr 1885 e.V. durchzuführen.
 

§26

Die Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß §3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(3) Der/die Jugendleiter/in bzw. der /die Stellvertreter/in ist Mitglied des Vorstandes.
(4) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
(5) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
 

§27

Haftung des Vereins

Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum oder von Eigentum das dem Verein von anderen zur Nutzung überlassen wurde, haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadenersatz zu leisten. Der Verein haftet nicht für persönliche Verluste.
Sportunfälle sind von diesem § ausgeschlossen.
 

§28

Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen nach §33 Abs.1 Satz 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Über Änderungen des Vereinszwecks nach §33 Abs.1 Satz 2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 

§29

Salvatorische Klausel

(1) Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
 

§ 30

Übergangsklausel

Die nach der alten Satzung gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach in Kraft treten der neuen Satzung für die Dauer ihrer Amtsperiode im Amt.
 

§ 31

Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.01.1999 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.
Tag der Satzungserrichtung: 25.03.1999

 

>>> zurück zur Satzungsübersicht <<<

>>> zurück zur Startseite <<<