Satzung TV Wehr 1885 e.V.
Satzung des Turnverein Wehr 1885 e.V. vom 15. Januar 1999, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Säckingen am 25. März 1999,
in der geänderten Fassung vom 09.03.2012, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Säckingen am 27.07.2012
INHALTSVERZEICHNIS
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VEREIN TURNRAT
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 23 Der Turnrat und die Abteilungen
§ 2 Zweck des Vereins § 24 Aufgaben des Turnrats
§ 3 Gemeinnützigkeit § 25 Abteilungsleiter
§ 4 Vereinsorgane
§ 5 Beschlussfassung, Protokolle
§ 6 Verbandsmitgliedschaft VEREINSJUGEND
§ 7 Vereinsordnungen
§ 8 Auflösung des Vereins und § 26 Die Vereinsjugend
Vermögensanfall
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MITGLIEDSCHAFT
§ 27 Haftung des Vereins
§ 9 Vereinsmitgliedschaft § 28 Satzungsänderungen
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft § 29 Salvatorische Klausel
§ 11 Beginn der Mitgliedschaft § 30 Übergangsklausel
§ 12 Beitragsleistungen und –pflichten § 31 Gültigkeit dieser Satzung
§ 13 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 15 Ausschluß aus dem Verein
§ 16 Streichung von der Mitgliederliste
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 17 Mitgliederversammlung
§ 18 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 19 Kassenprüfung
VORSTAND
§ 20 Gesamtvorstand
§ 21 Aufgaben des Gesamtvorstandes
§ 22 Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarbe
(1) Der Verein führt den Namen: Turnverein Wehr 1885 e.V., abgekürzt TV Wehr 1885 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wehr.
(3) Die Vereinsfarben sind blau – weiss
(4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Säckingen eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wehr.
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§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend.
(2) Der Vereinszweck umfasst auch die Erstellung, den Erwerb und die Instandhaltung der dem Verein
gehörenden Immobilien, Geräte und sonstiger vereinseigener Gegenstände.
(3) Der Verein fördert die Völkerverständigung und die Integration von Minderheiten.
(4) Der Verein engagiert sich auch auf kultureller Ebene.
(5) Der Vereinszweck wird erreicht durch
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes,
b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, kulturellen Veran-
staltungen, Versammlungen, Vorträgen etc.
c) Aus-/, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern
und Helfern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu-
wendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen, oder Erstattung des gemeinen Wertes ihrer geleisteten Sacheinlagen.
(6) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sach-
bezüge und / oder eine angemessene Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamts-
pauschale) erhalten.
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§ 4 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung (§ 17)
2) der Vorstand (§ 20)
3) der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 22)
4) der Turnrat (§ 23)
5) der Geschäftsführer (§§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3)
6) die Abteilungsleiter (§ 25)
(2) Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Für den /die Geschäftsführer/in des Vereins gelten
gesonderte Regelungen.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB) gilt die Finanzordnung des Vereins.
(4) Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 5 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Soweit diese Satzung keine ausdrücklich abweichende Regelung vorsieht, gilt für alle Organe des
Vereins: Bei Wahlen und Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
laut Anwesenheitsliste. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleich-
heit bedeutet Ablehnung.
(2) Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen.
(3) Alle Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Proto-
kollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 6 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein ist Mitglied
a) des Badischen Turner-Bundes e.V.
sowie der Verbände, die für einzelne Wettkampfabteilungen zuständig sind, z.B.
b) des Badischen Leichtathletik-Verbandes
c) des Badischen Basketball-Verbandes
d) des Badischen Handball-Verbandes
e) des Badischen Schwimm-Verbandes.
f) des Baden-Württembergischen Karate-Verbandes
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Abs. (1)
als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch den Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen
und Bestimmungen der Verbände gemäß Abs. (1). Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der
Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Abs. (1).
§ 7 Vereinsordnungen
(1) Der Verein hat eine Jugendordnung die nicht Satzungsbestandteil ist.
(2) Der Verein gibt sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Diese Ordnungen haben
keine Satzungsqualität.
Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Ehrenordnung
etc.
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§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und
der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen so lande an die
Stadtverwaltung treuhänderisch zur Verwaltung über, bis ein neuer Verein – mit Sitz in Wehr – im
Sinne dieser Satzung im Vereinsregister eingetragen ist.
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§ 9 Vereinsmitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) fördernden Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Turnverein Wehr 1885 e.V. voraus.
(3) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit
volljährig und voll geschäftsfähig sind.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind
a) Mitglieder die nicht voll geschäftsfähig sind, z.B. Kinder, Jugendliche etc.
b) Juristische Personen.
(5) Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten sind in der Ehren-
ordnung geregelt.
(6) Ein Mitglied kann das Ruhen seine Mitgliedschaft – für maximal zwei Jahre – schriftlich beim Vor-
stand beantragen, wenn entsprechende Gründe vorgebracht werden. Während des Ruhens der Mit-
gliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.
(7) Jede natürliche oder juristische Person kann förderndes Mitglied des TV Wehr 1885 e.V. werden.
Fördernde Mitglieder unterstützen des Verein durch spontane finanzielle oder materielle Leistungen.
Fördernde Mitglieder nehmen nicht am aktiven Sportgeschehen teil. Auf Grund ihrer Leistung haben
sie in der folgenden Mitgliederversammlung eine Stimme.
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§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle zu richten.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung an die Geschäfts-
stelle oder den Übungsleiter. Der Beitrag erfolgt für ein Kalenderjahr.
(3) Mit seinem Beitritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die bestehenden Ordnungen an.
Der Aufnahmeantrag von Kindern und Jugendlichen ist von deren gesetzlichen Vertretern zu stellen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.
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§ 11Mitgliedschaft auf Probe
(1) Bewerber um die Mitgliedschaft können bis zu vier mal ein Schnuppertraining absolvieren. Für die
Zeit des Schnuppertrainings wird kein Beitrag erhoben.
Spätestens nach dem sechsten Training muss sich der Bewerber für oder gegen eine Mitgliedschaft
entscheiden.
(2) Nehmen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren am Schnuppertraining teil, müssen sie spätestens
beim zweiten Training die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.
§ 12 Beitragsleistungen und –pflichten
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der festgelegten Beiträge, Gebühren etc. verpflichtet.
Es gibt folgende Beitragsarten:
a) Beitrag für Jugendliche
b) Beitrag für Erwachsene
c) Beitrag für Passive
d) Familienbeitrag
e) Abteilungsbeiträge
f) Verwaltungsgebühren wie Aufnahmegebühr, Mahngebühr, Rechnungsgebühr etc.
g) Arbeitspflichten
h) Kursgebühren
i) Förderbeitrag
Mitglieds- und Zusatzbeiträge sind Jahresbeiträge.
(2) Die Beiträge werden fällig
a) zu Beginn des Geschäftsjahres bzw.
b) mit Beginn des Kalendervierteljahres in dem die Beitrittserklärung unterschrieben wurde.
c) Kursgebühren werden am zweiten Kursabend fällig.
(3) Die Höhe der Beiträge gemäß Abs. (1 a-e) bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(4) Sonstige Beiträge und Gebühren bestimmt der Vorstand.
(5) Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied verpflichtet sich
mit der Beitrittserklärung, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
(6) Für Kostenintensive Leistungsabteilungen kann ein zusätzlicher Abteilungsbeitrag festgelegt werden.
(7) Für Mitglieder die während eines Kalenderjahres beitreten, reduziert sich der Jahresbeitrag ab dem
2. Quartal um jeweils ein Viertel des Grundbeitrages.
(8) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt sein. Die Unterschiede
müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(9) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(10) Zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs kann eine Umlage erhoben werden. Die Höhe der Umlage
bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Umlage darf maximal das Doppelte des vom Mitglied zu
zahlenden Jahresbeitrages – ohne Zusatzbeiträge – betragen.
Jugendliche sind von diesem Paragraphen ausgeschlossen.
(11) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung – die nicht Bestandteil der Satzung ist – zu
erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 13 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
(1) Rechte
a) Wahl-, Stimm- und Antragsrecht. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Das Wahl-
und Stimmrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht übertragen werden.
b) Jedes volljährige Mitglied kann gewählt werden.
c) Für das Stimmrecht ist den Jugendvertretungen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
d) Jedes Mitglied hat das Recht am Training/Wettkampf der von ihm selbst gewählten Abtei-
lung(en) teilzunehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft in einer
bestimmten Abteilung.
e) Benutzung der Sportanlagen und ihrer Einrichtungen und dem Verein sonst zur Verfügung
stehenden Einrichtungen innerhalb der bestehenden Ordnungen und zu den Bedingungen
der Abteilungen.
(2) Pflichten
a) Anerkennung und Beachtung der Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Vereins.
b) Haftung gegenüber dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und die geltenden
Ordnungen.
c) Unverzügliche Mitteilung jedes Anschriften- und Namenswechsels an die Geschäftsstelle.
d) Befolgung der Weisungen von Aufsichtspersonen.
e) Die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des
Vereins schädigt.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (schriftliche Kündigung bis zum 30.11. d.J.)
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Tod
e) Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhal-
tung einer Kündigungsfrist von vier Wochen (spätestens 30. November) erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grunde – erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-
verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 15 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
zu zuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach
Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Be-
schluss über die Ausschließung eines Mitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3-Mehrheit
der in der Sitzung stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung mitzuteilen.
(7) Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb zwei Wochen
ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss
begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entschei-
det die nächste Mitgliederversammlung.
(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Verfahrens unberührt.
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§ 16 Streichung von der Mitgliederliste
(1) Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragspflichten für länger als ein Jahr in Zahlungsrückstand und
wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand oder die Geschäftsstelle
nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abge-
deckt, wird das betreffende Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.
(2) Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.
(3) In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung
ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem Brief zu ver-
senden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.
(4) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Einer Bekanntmachung
des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein
Rechtsmittel ist nicht gegeben.
§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Im ersten Quartal jedes Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vier Wochen vorher im Wehratal-
kurier oder, wenn vorhanden, in der Vereinszeitschrift bekannt gegeben. Erscheint der Wehratal-
kurier nicht, wird der Termin in einer örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in
der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mit-
gliederversammlung – wie unter Abs. (3) – bekannt gegeben.
(6) Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen
f) Anträge
g) Fragen und Antworten
(7) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim
Vorstand bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht
werden. Als Dringlichkeitsanträge sind ausnahmsweise nur solche Anträge zulässig, die inner-
halb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache
nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Aus-
hang im Schaukasten an der Talschule bekannt geben. Ferner ist es erforderlich, dass die Mit-
gliederversammlung den Antrag mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten in die Tages-
ordnung aufnimmt.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
(8) Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Auf schriftlichen Antrag einer Minderheit von mindestens
25 % der Vereinsmitglieder ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-
berufen.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
(11) Für die Entlastung des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu bestimmen. Der Wahlleiter wird von der
Mitgliederversammlung gewählt.
(12) Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Alle anderen Abstimmungen und Wahlen
erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, ent-
scheidet darüber die Mitgliederversammlung per Beschluss.
(13) Weitere Einzelheiten zum Ablauf und zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die
Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und vom Vorstand beschlossen wird.
(14) Nichtmitglieder können als Zuhörer anwesend sein.
§ 18 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a) Entlastung des Gesamtvorstandes
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Änderung der Satzung
e) Änderung des Vereinszwecks
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
h) Erhebung einer Umlage.
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes (2 Jahre alternierend).
(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten
und Buchungsbelegen. Sie erstatten dem Vorstand über jede durchgeführte Prüfung sowie der
Mitgliederversammlung über den Gesamtzeitraum einen schriftlichen Abschlußbericht.
(4) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 20 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden (Vize)
c) dem/der Sonderbeauftragten
d) dem/der 1. und 2. Kassierer (in)
e) dem/der Schriftführer (in)
f) dem/der Jugendleiter (in)
(2) Die Vorstandspositionen werden durch Wahlen in der Mitgliederversammlung besetzt. In den
Jahren mit ungerader Endziffer wird der 1. Vorsitzende, in den Jahren mit gerader Endziffer der
2. Vorsitzende gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden,
wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(3) Der Jugendleiter wird durch die Vereinsjugend gewählt. Im Vorstand vertritt er die Interessen
der Jugend.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Bei der nächsten Mit-
gliederversammlung wird das neue Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschie-
denen gewählt.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden oder durch den (die) Geschäfts-
führer (in) einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Be-
schlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 21 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand leitet den Verein.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er führt die Geschäfte der
laufenden Verwaltung im Rahmen des vom Turnrat genehmigten Haushalts und verwaltet das
Vereinsvermögen.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten und das dafür erforder-
liche Personal einstellen.
(4) Der Vorstand kann die Leitung der Geschäftsstelle einem (r) Geschäftsführer (in) übertragen.
(5) Der Vorstand kann ehrenamtliche und hauptamtliche Übungsleiter und Sportlehrer einsetzen.
(6) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand fachlich kompetente Berater hinzuziehen.
(7) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Erstellung eines Haushaltsplans
e) Beschlussfassung über die eventuelle Ablehnung von Mitgliedschaftsanträgen
f) Beschlussfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
g) Die Aufgaben des ( r ) Schriftführer (in) sowie des ( r ) Kassierer (in) werden in
der Geschäftsordnung beschrieben.
(8) Der Vorstand soll bei organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen den Rat des Geschäfts-
führers einholen.
§ 22 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. den 2. Vor-
sitzenden vertreten.
a) Die Vertretung des Vereins obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden bzw. dem
2. Vorsitzenden.
b) Sämtliche Vereinsschriftstücke bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift
des 1. oder 2. Vorsitzenden.
(2) Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vertretungsmacht des 1. bzw. des 2. Vorsitzenden gemäß Absatz (1) ist in der Weise
beschränkt, dass er verpflichtet ist, die Zustimmung des Turnrates einzuholen bei:
a) Rechtsgeschäften, die € 2500,-- übersteigen.
b) Abschluss von Immobiliengeschäften jeglicher Art.
§ 23 Turnrat und Abteilungen
Dem Turnrat gehören an:
(1) Die Vorstandsmitglieder
(2) Die Abteilungsleiter
(3) Der Geschäftsführer
Sie haben jeweils einen Sitz und Stimme.
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§ 24 Aufgaben des Turnrats
Der Turnrat ist zuständig für:
(1) Genehmigung des Haushaltsplanes
(2) Genehmigung der Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Ehrenordnung und dergleichen
(3) Genehmigung von Rechtsgeschäften die die Vertretungsmacht des 1. bzw. 2. Vorsitzenden über-
schreiten.
(4) Genehmigung von Immobiliengeschäften
a) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
b) Beratung laufender Vereinsangelegenheiten
c) Die Errichtung und Aufhebung von Turn- und Sportabteilungen.
§ 25 Abteilungsleiter
(1) Die Mitglieder einer Abteilung wählen ihren Abteilungsleiter, der die Interessen der Abteilung im
Turnrat vertritt.
(2) Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die Organisation eines geregelten Übungs- bzw. Wett-
kampfbetriebes.
(3) Der Abteilungsleiter kann unter Berücksichtigung der Steuervorschriften und der Finanzordnung
über das für seine Abteilung genehmigte Budget verfügen. Die Anschaffung von Sportgeräten
muss vom Vorstand genehmigt werden.
(4) Alle Veranstaltungen, die von einer Abteilung veranstaltet werden, sind im Namen und für Rechnung
des TV Wehr 1885 e.V. durchzuführen.
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§ 26 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den
Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung
unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins be-
schlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(3) Der/Die Jugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in ist Mitglied des Vorstandes.
(4) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugend-
ordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
(5) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
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§ 27 Haftung des Vereins
Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum oder von Eigentum das dem
Verein von anderen zur Nutzung überlassen wurde, haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen
Schadenersatz zu leisten. Der Verein haftet nicht für persönliche Verluste.
Sportunfälle sind von diesem § ausgeschlossen.
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§ 28 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Über Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB entscheidet die Mitgliederver-
sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 29 Salvatorische Klausel
(1) Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil
der Satzung hiervor unberührt.
(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des
Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
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§ 30 Übergangsklausel
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Die nach der alten Satzung gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach in Kraft treten der
neuen Satzung für die Dauer ihrer Amtsperiode im Amt.
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§ 31 Gültigkeit dieser Satzung
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(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. März 2012 beschlossen
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wurde am 27. Juli 2012 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Säckingen eingetragen und ist damit rechtskräftig.